KG - Beschluss vom 01.03.2018
(5) 121 Ss 15/18 (11/18)
Normen:
StPO § 329 Abs. 2 S. 1; StPO § 234;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 255 Js 903/15

Anforderungen an die Vollmacht des Verteidigers zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung

KG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen (5) 121 Ss 15/18 (11/18)

DRsp Nr. 2018/4703

Anforderungen an die Vollmacht des Verteidigers zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung

1. Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehen. (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - 5 RVs 82/16 - juris Rdn. 28). 2. Der Anwendungsbereich des § 234 StPO umfasst nicht die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift in einer Vertretungsvollmacht dieser nicht zur Erstreckung auf die Berufungshauptverhandlung verhilft.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 2 S. 1; StPO § 234;

Gründe: