OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.12.2016
1 Ss 178/16
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
StV 2018, 148
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 417/15

Anforderungen an die Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten im Termin zur Berufungshauptverhandlung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 1 Ss 178/16

DRsp Nr. 2017/11731

Anforderungen an die Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten im Termin zur Berufungshauptverhandlung

Zum Umfang der Begründung der Verfahrensrüge bei Verwerfung der Berufung trotz Anwesenheit eines mit schriftlicher Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers. Die Vertretungsvollmacht bedarf keiner expliziten Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten "in dessen Abwesenheit".

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten am 15. Juli 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 30. Mai 2016 verworfen, weil der Angeklagte ungeachtet der durch die Urkunde vom 26. Februar 2016 nachgewiesenen Ladung ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Die eingelegte Berufung sei daher nach § 329 StPO zu verwerfen.