OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2010
III-3 RBs 223/10
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 24a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 468
StRR 2010, 442
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Js 2065/09

Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen III-3 RBs 223/10

DRsp Nr. 2010/19441

Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge

Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist.

Tenor

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern

übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet

verworfen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 24a Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG – einer Pkw-Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille - zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ihm unter Bewilligung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt.

Zur Sache hat das Amtsgericht u. a. folgende Feststellungen getroffen: