BGH - Beschluss vom 30.03.2016
4 StR 102/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 333
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 17.12.2015

Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung; Lückenhafte und wiedersprüchliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten; Wiederholtes Wiedererkennen des Angeklagten durch Zeuegn vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren

BGH, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 102/16

DRsp Nr. 2016/9084

Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung; Lückenhafte und wiedersprüchliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten; Wiederholtes Wiedererkennen des Angeklagten durch Zeuegn vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.