Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Eines Eingehens auf weitere erhobene Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf es daher nicht.
A. Der auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
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