BGH - Beschluss vom 25.09.2012
5 StR 372/12; (alt: 5 StR 397/11)
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.04.2012

Anführen von Indizien als tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (hier: Überfall auf eine Postbank-Filiale) bzgl. Identifizierung durch Einzelbildvorlage

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 372/12; (alt: 5 StR 397/11)

DRsp Nr. 2012/19633

Anführen von Indizien als tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (hier: Überfall auf eine Postbank-Filiale) bzgl. Identifizierung durch Einzelbildvorlage

1. Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus.2. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt.3. Einer Identifizierung kann aufgrund erheblicher Mängel der Wiedererkennungsleistung nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommen, vor allem wenn sie lediglich auf aufgrund einer Einzelbildvorlage erfolgt und der Zeuge den Täter weder in der späteren sequentiellen Lichtbildvorlage noch in der Videowahlgegenüberstellung identifizieren konnte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4;

Gründe