BVerfG - Beschluss vom 29.07.2020
2 BvR 1188/18
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 102; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 616 Qs 4/18
LG Hamburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 616 Qs 4/18

Angemessenheit der Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines schwachen Anfangsverdachts; Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Täterschaft und Personenidentität durch einen Bildvergleich; Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch Würfe von zwei Glasflaschen gegen Polizeibeamte

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1188/18

DRsp Nr. 2020/11734

Angemessenheit der Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines schwachen Anfangsverdachts; Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Täterschaft und Personenidentität durch einen Bildvergleich; Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch Würfe von zwei Glasflaschen gegen Polizeibeamte

Tenor

Die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 - 616 Qs 4/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 102; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

1. Am 1. Mai 2015 warf ein Teilnehmer einer Demonstration in Hamburg zwei Glasflaschen sowie zwei weitere harte Gegenstände in Richtung der anwesenden Polizeibeamten, traf diese jedoch nicht. Die Taten wurden gefilmt und das Videomaterial wurde anschließend in Form von Standbildern zur Ermittlungsakte genommen. Der Täter konnte während und nach der Demonstration nicht aufgegriffen und seine Identität nicht geklärt werden, weswegen er im März 2016 zur Fahndung ausgeschrieben wurde.