BGH - Beschluß vom 17.03.2005
3 StR 39/05
Normen:
StPO § 354 Abs. 1 lit. a ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1813
NStZ 2005, 465
StV 2005, 426
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 02.09.2004

Angemessenheit einer Rechtsfolge und Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 3 StR 39/05

DRsp Nr. 2005/5900

Angemessenheit einer Rechtsfolge und Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung

»1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a StPO.2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar.«

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 lit. a ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte war zusammen mit dem Mittäter C. am 13. Mai 1994 in das Wohnhaus der Eheleute L. in N. eingebrochen. Beide waren maskiert, einer hatte eine Maschinenpistole, der andere eine Pistole bei sich. Als der Wohnungsinhaber nach Hause kam, traten ihm beide entgegen und fragten nach dem Tresor. Sie fesselten ihn, schlugen mit den Waffen auf ihn ein und gaben einen Schuß aus der Pistole ab, bis dieser den Tresor öffnete. Sie erbeuteten Bargeld von mindestens 60.000 DM, Schmuck und Uhren im Wert von ca. 170.000 DM und Wertpapiere im Wert von nominal ca. 1,5 Millionen DM. Danach umwickelten sie seine Beine mit Paketklebeband und verklebten ihm den Mund. In gleicher Weise fesselten sie auch seine zwischenzeitlich ebenfalls nach Hause zurückgekehrte Ehefrau.