BayObLG - Beschluss vom 06.10.2004
1 St RR 101/04
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 129
DAR 2005, 457
NStZ 2005, 468
NZV 2005, 492
StV 2005, 543

Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen erst nach dessen Zeugnisverweigerung - Verwertungsverbot auch für Angaben bei informatorischer Befragung

BayObLG, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 1 St RR 101/04

DRsp Nr. 2005/4474

Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen erst nach dessen Zeugnisverweigerung - Verwertungsverbot auch für Angaben bei informatorischer Befragung

»1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet. 2. Auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung fallen unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO

Normenkette:

StPO § 252 ;

Sachverhalt: