OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.03.2005
3 Ws 70/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 44 § 313 Abs. 2 Satz 2 § 317 § 322a Satz 2 § 420 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 178

Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 70/05

DRsp Nr. 2005/8518

Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung

»Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach § 33 a StPO i. d. F. des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3220) zu behandeln, über die das Berufungsgericht zu befinden hat.«_

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 44 § 313 Abs. 2 Satz 2 § 317 § 322a Satz 2 § 420 Abs. 4 ;

Gründe: