Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 70/05
DRsp Nr. 2005/8518
Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung
»Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach § 33 aStPO i. d. F. des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3220) zu behandeln, über die das Berufungsgericht zu befinden hat.«_