BGH - Urteil vom 12.11.2009
4 StR 275/09
Normen:
StPO § 55; StGB § 267 Abs. 1; StGB § 267 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
JuS 2010, 270
Kriminalistik 2010, 296
NStZ 2010, 342
wistra 2010, 103
Vorinstanzen:

Annahme der Voreingenommenheit eines Richters bei ergänzender Belehrung eines von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen durch diesen Richter; Annahme der Befangenheit eines Richters bei Äußerung einer unzutreffenden Rechtsmeinung durch diesen

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 4 StR 275/09

DRsp Nr. 2009/28731

Annahme der Voreingenommenheit eines Richters bei ergänzender Belehrung eines von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen durch diesen Richter; Annahme der Befangenheit eines Richters bei Äußerung einer unzutreffenden Rechtsmeinung durch diesen

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte der Geldfälschung in vier Fällen, der Beihilfe zur Geldfälschung in zwei Fällen und der Urkundenfälschung in zehn Fällen schuldig ist.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 55; StGB § 267 Abs. 1; StGB § 267 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in vier Fällen, Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

I.