BGH - Urteil vom 28.10.2015
1 StR 142/15
Normen:
StGB § 20; StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 40
NStZ-RR 2016, 7
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.11.2014

Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einstellung des Defektzustands des Beschuldigten mit dem angemessenen Gewicht für die Gefährlichkeitsprognose

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 1 StR 142/15

DRsp Nr. 2015/19939

Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einstellung des Defektzustands des Beschuldigten mit dem angemessenen Gewicht für die Gefährlichkeitsprognose

1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.2. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.3. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der zu befürchtenden konkreten Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2014 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 63;

Gründe