BGH - Beschluss vom 02.12.2008
3 StR 441/08
Normen:
StGB § 306a Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR StGB § 306a Abs. 2 Gesundheitsschädigung 2
BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Hinweispflicht 3
StRR 2009, 122
StraFo 2009, 115
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 05.05.2008

Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 306a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen einer engen räumlichen Nähe eines Menschens zur Gefahrenquelle

BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 3 StR 441/08

DRsp Nr. 2009/2845

Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 306a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen einer engen räumlichen Nähe eines Menschens zur Gefahrenquelle

1. § 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut - die Gesundheit eines Menschen - führt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden. 2. Lässt sich den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen eine solche konkrete Gefahr nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, hält eine entsprechende Verurteilung insoweit einer Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht stand.