OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.06.2009
1 Ss 183/08
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a;
Fundstellen:
VersR 2010, 828
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 12926/08

Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug; Verletzung des Richtervorbehalts durch rechtsfehlerhafte polizeilichen Dienstanweisung; Festhaltekompetenz der Polizei bis zum Eingang der richterlichen Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 183/08

DRsp Nr. 2010/16669

Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug; Verletzung des Richtervorbehalts durch rechtsfehlerhafte polizeilichen Dienstanweisung; Festhaltekompetenz der Polizei bis zum Eingang der richterlichen Entscheidung

1. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Entnahme von Blutproben grundsätzlich und originär dem Richter und nur ausnahmsweise und subsidiär bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu, weshalb die Strafverfolgungsbehörden, falls der Beschuldigte nicht in die Blutentnahme einwilligt, wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes vor Inanspruchnahme der ihnen ausnahmsweise zustehenden Eilanordnungskompetenz grundsätzlich und regelmäßig versuchen müssen, eine Entscheidung des zuständigen Richters einzuholen. 2. Ist eine Entscheidung des zuständigen Richters über die Anordnung der Blutentnahme einzuholen, darf der Beschuldigte als Annexkompetenz aus § 81a StPO durch den Ermittlungsbeamten bis zum Eingang der Entscheidung des Richters festgehalten und zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden. 3. Zur Annahme eines Verwertungsverbots im Falle der Annahme einer Eilkompetenz des Ermittlungsbeamten aufgrund einer rechtsfehlerhaften polizeilichen Dienstanweisung.