BGH - Beschluss vom 09.11.2017
1 StR 554/16
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 282
NStZ 2018, 230
StV 2018, 781
wistra 2018, 177
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.05.2016

Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 1 StR 554/16

DRsp Nr. 2018/270

Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens

Mit dem Vorwurf eines verfahrensfehlerhaft unangemessen kurzen Zeitraums für das Selbstleseverfahren geht die Behauptung einher, wegen der nicht ausreichenden Zeit sei auch tatsächlich nicht alles gelesen worden, was Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Deshalb ist es bei einer den unzureichenden Zeitraum des Selbstleseverfahrens beanstandenden Rüge erforderlich, zu den konkreten tatsächlichen Umständen vorzutragen, aus denen sich das Unterbleiben der Selbstlesung oder die nicht ausreichende Zeit dafür ergeben kann.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu einer Rüge des Angeklagten W. , mit der dieser die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet: