Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.605.408 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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