BGH - Urteil vom 30.09.2021
5 StR 161/21
Normen:
MuSchG § 16 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NJW 2022, 1111
NStZ 2022, 377
StV 2022, 794
wistra 2022, 304
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 428 Js 28200/18

Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten; Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bzgl. eines Ausspruchs eines ärztlichen Beschäftigungsverbots gegenüber einer schwangeren Schöffin

BGH, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 5 StR 161/21

DRsp Nr. 2022/28

Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten; Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bzgl. eines Ausspruchs eines ärztlichen Beschäftigungsverbots gegenüber einer schwangeren Schöffin

Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

MuSchG § 16 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe