BGH - Beschluss vom 27.07.2021
6 StR 307/21
Normen:
StGB § 64;
Fundstellen:
NJW 2021, 2901
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 426 Js 6713/19

Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei Annahme des sog. symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit

BGH, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 6 StR 307/21

DRsp Nr. 2021/13831

Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei Annahme des sog. symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit

1. Liegt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vor, ist in der Regel ein Hang im Sinne von § 64 StGB gegeben.2. Werden Taten zur Finanzierung eines Drogenkonsums verübt, genügt dies für die Annahme des sogenannten symptomatischen Zusammenhangs.3. Eine Einziehung gegenüber Tatbeteiligten kommt nicht in Betracht, soweit ihnen die erforderliche faktische Mitverfügungsmacht über das durch die Tat Erlangte fehlte.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. November 2020

a)

hinsichtlich des Angeklagten K. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist;

im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

b)

hinsichtlich des Angeklagten L.

aa)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt,

bb)

im Adhäsionsausspruch

(1) dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Oktober 2020 zu zahlen sind,

c) 2. 3.