Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes u.a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gemäß § 67 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten bestimmt, daß ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, und zwar bei dem Angeklagten B. drei Jahre Freiheitsstrafe, bei dem Angeklagten St. zwei Jahre.
Die im übrigen offensichtlich unbegründeten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betreffen.
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