BGH - Beschluß vom 23.04.1991
4 StR 121/91
Normen:
StGB § 51 Abs.1, § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)204Nr.5c
DRsp III(310)205a
DRsp-ROM Nr. 1993/1121
MDR 1992, 69
NJW 1991, 2431
NStZ 1991, 508
Rpfleger 1991, 430
StV 1991, 461
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe

BGH, Beschluß vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 4 StR 121/91

DRsp Nr. 1992/672

Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe

»Wird gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, daß vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, so wird auf diesen Teil die erlittene Untersuchungshaft angerechnet (gegen OLG Schleswig, NStZ 1990, 407).«

Normenkette:

StGB § 51 Abs.1, § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes u.a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gemäß § 67 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten bestimmt, daß ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, und zwar bei dem Angeklagten B. drei Jahre Freiheitsstrafe, bei dem Angeklagten St. zwei Jahre.

Die im übrigen offensichtlich unbegründeten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betreffen.