OLG Dresden - Beschluss vom 07.08.2000
8 W 2306/99
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 696 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 194
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 6648/97

Anrechnung des Verwertungserlöses beim gekündigten Leasingvertrag schon vor Verwertung

OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 8 W 2306/99

DRsp Nr. 2002/18511

Anrechnung des Verwertungserlöses beim gekündigten Leasingvertrag schon vor Verwertung

»1. Greift die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nicht ein, wird die Sache mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht rechtshängig. 2. Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages ist auch vor der Verwertung des Leasinggegenstandes um den - hypothetischen - Verwertungserlös zu kürzen, wenn dem Leasinggeber die Verwertung möglich und zumutbar gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 696 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat aus einem gekündigten Leasingvertrag über eine Apothekeneinrichtung den Beklagten zu 1) als Leasingnehmer und den Beklagten zu 2) als Bürgen auf Zahlung von rückständigen Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kündigung hatte sie ausgesprochen, nachdem der Beklagte zu 1) mit der Zahlung von zwei Leasingraten in Verzug geraten war. Im Kündigungsschreiben vom 15.07.1997 bezifferte sie ihre Forderungen (sinngemäß) wie folgt:

1. Rückstände nebst Zinsen sowie Schadensersatz aus pVV

Bruttoleasingrate Juni 1997: 8.452,50 DM

8,5 % Zinsen p.a. vom 01.06.-15.07.1997: 89,81 DM

Bruttoleasingrate Juli 1997: 8.452,50 DM

8,5 % Zinsen p.a. vom 01.07.-15.07.1997: 29,94 DM

Rücklastschriftkosten: 25,00 DM

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17.049,75 DM

2. Kündigungsschaden