OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.07.2016
11 W 66/16
Normen:
GVGA § 15; GVGA § 21 Nr. 2; GVGA § 58 Abs. 1 S. 3; ZPO § 802f Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2017, 181
NJW-RR 2016, 1534
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 94/15

Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 11 W 66/16

DRsp Nr. 2016/13226

Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2016, Az. 5 T 94/15, wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVGA § 15; GVGA § 21 Nr. 2; GVGA § 58 Abs. 1 S. 3; ZPO § 802f Abs. 4;

Gründe

I.