BGH - Beschluß vom 07.04.1992
1 StR 117/92
Normen:
StPO § 395 ;
Fundstellen:
DRsp IV(465)90Nr.5a
NStZ 1992, 452
Rpfleger 1992, 405
VRS 83, 282

Anschlußbefugnis des Nebenklägers

BGH, Beschluß vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 1 StR 117/92

DRsp Nr. 1993/667

Anschlußbefugnis des Nebenklägers

Durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 ist für den Nebenkläger eine eigenständige Rechtsposition geschaffen worden. Die Anschlußbefugnis ist unabhängig von der Privatklagebefugnis und setzt auch nicht die fristgerechte Stellung eines Strafantrages voraus.

Normenkette:

StPO § 395 ;

Gründe:

1. Das Landgericht München I hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Oktober 1991 wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Frau Sch., zu deren Nachteil die der Verurteilung zugrunde liegende Tat am 3. Mai 1991 begangen worden ist, hat keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung bejaht. Während des Revisionsverfahrens hat der Bevollmächtigte der Geschädigten durch Schriftsatz vom 14. November 1991 den Antrag gestellt, Frau Sch als Nebenklägerin zuzulassen.

2. Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung als Nebenklägerin ist wirksam.