BGH - Beschluss vom 20.12.2018
I ZB 24/17
Normen:
ZPO §§ 91 ff.; BayVwZVG Art. 19 Abs. 1; BayVwZVG Art. 23 Abs. 1; BayVwZVG Art. 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 2112/16
LG Traunstein, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 284/17

Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Gläubiger; Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen I ZB 24/17

DRsp Nr. 2019/2267

Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Gläubiger; Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist.

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.191,71 €

Normenkette:

ZPO §§ 91 ff.; BayVwZVG Art. 19 Abs. 1; BayVwZVG Art. 23 Abs. 1; BayVwZVG Art. 26 Abs. 1;

Gründe

A. Der Gläubiger ist der Landkreis Mühldorf. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.191,71 €.