BGH - Urteil vom 01.12.2011
3 StR 284/11
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 345
NStZ-RR 2014, 99
StV 2013, 481
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 31.01.2011

Anthropologisches Identitätsgutachten als geeigneter Beweis zur Identifizierung eines auf einem Videofilm von einer Überwachungskamera festgehaltenen Täters

BGH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 3 StR 284/11

DRsp Nr. 2012/675

Anthropologisches Identitätsgutachten als geeigneter Beweis zur Identifizierung eines auf einem Videofilm von einer Überwachungskamera festgehaltenen Täters

1. Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste.2. Wird eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, kommt dies in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf.3. Ob eine sachverständige Begutachtung auf der verfügbaren tatsächlichen Grundlage zur Klärung der Beweisbehauptung geeignet ist, kann und muss der Tatrichter in Zweifelsfällen im Wege des Freibeweises - etwa durch eine Befragung des Sachverständigen zu den von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen - klären.4. Die Ablehnung eines Antrags auf Erholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens kann nicht allein damit begründet werden, es fehle an dem notwendigen Vergleichsbildmaterial, das ohne Mitwirkung der Angeklagten auch nicht beschafft werden könne.

Tenor