BGH - Beschluss vom 28.07.2020
VI ZB 94/19
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 575;
Fundstellen:
NJW 2020, 3458
WM 2020, 1892
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 46/19
OLG Düsseldorf, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 48/19

Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Gleich gelagerte Ansprüche des Richters gegen eine Partei (hier: Ansprüche im sog. Dieselskandal wegen eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5); Vorhandensein eines Eigeninteresses des Richters am Ausgang des Rechtsstreits

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen VI ZB 94/19

DRsp Nr. 2020/14050

Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Gleich gelagerte Ansprüche des Richters gegen eine Partei (hier: Ansprüche im sog. Dieselskandal wegen eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5); Vorhandensein eines Eigeninteresses des Richters am Ausgang des Rechtsstreits

a) Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 10).b) Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2019 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 13. November 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. sowie die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters werden für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 575;

Gründe

I.