Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2019 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 13. November 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. sowie die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters werden für begründet erklärt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.
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