Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters (Zweifel an Unvoreingenommenheit)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az....

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten beantragt,

den Vorsitzenden Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Gründe:

In der Hauptverhandlung vom ... hat der Vorsitzende Richter auf die Erklärung des Verteidigers, dass der Angeklagte keine Einlassung zur Sache abgebe, gegenüber dem Angeklagten wörtlich bemerkt: "Ich rate Ihnen, ein Geständnis abzulegen. Anderenfalls werden Sie die Quittung dafür bekommen."

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt. Vielmehr ist die Ablehnung begründet, wenn der Ablehnende einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Richter befangen sei.

Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts besteht für den Angeklagten Grund zu der Annahme, dass der abgelehnte Richter eine innere Haltung einnimmt, die seine Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lässt.