Antrag auf Ablehnung eines Schöffen (verbalisierte Voreingenommenheit)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az....

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten beantragt,

den in dem Strafverfahren mitwirkenden Schöffen ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Gründe:

In der Hauptverhandlung vom ... hat der Schöffe auf die Erklärung des Verteidigers, dass der Angeklagte keine Einlassung zur Sache abgebe, gegenüber dem Angeklagten wörtlich bemerkt: "Ich rate Ihnen: den Helm ab zum Gebet. Anderenfalls werden Sie die Quittung dafür bekommen ... oder denken Sie, dass der Staatsanwalt lügt?"

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, dass der Schöffe in der Tat parteilich oder befangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt. Vielmehr ist die Ablehnung begründet, wenn der Ablehnende einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Laienrichter befangen sei.