BGH - Beschluss vom 19.04.2018
3 StR 23/18
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 252

Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund des Mitwirkens im vorherigen Revisionsverfahren; Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 3 StR 23/18

DRsp Nr. 2018/7776

Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund des Mitwirkens im vorherigen Revisionsverfahren; Besorgnis der Befangenheit

Die Vorbefassung eines Richters als solche kann die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen, so dass die nur auf diese Tatsache und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen gestützte Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden kann. Neben der Vorbefassung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen.

Tenor

Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg und Hoch wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.;

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagte mit Urteil vom 28. Juli 2017 wegen Raubes mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen haben sie und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 28. Juni 2018 bestimmt.