An das Landgericht...
... (Anschrift)
Strafsache
gegen...
wegen sexueller Nötigung
Az. ...
Die Verteidigung beantragt, gem. § 238 Abs. 2 StPO die Unzulässigkeit der konkret durch den Vorsitzenden vorgenommenen Zeugenbelehrung festzustellen.
Begründung:
Der Vorsitzende hat Frau E zutreffend über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung gem. § 52 StPO belehrt. Er fügte an diese Belehrung den Hinweis an, dass, wenn sie sich den Stress der Befragung in der Hauptverhandlung ersparen möchte, die Möglichkeit bestünde, sich trotz Zeugnisverweigerung mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen ausdrücklich einverstanden zu erklären.
Diese
Belehrung stellt eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der
Zeugin dar. Der Vorsitzende darf auf die Entscheidung des Zeugen keinen
Einfluss nehmen (vgl. BGH v. 09.02.1951 -
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