28.2.4 Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Einem mittellosen Geschädigten kann auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Der Antragsteller kann sich im Adhäsionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Allerdings besteht im Adhäsionsverfahren weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang.

Eine Bestellung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren (BGH, NJW 2001, 2486).

Sachverhalt

Die selbständige und in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Sieglinde Schön wendet sich hilfesuchend an Rechtsanwalt R und bittet um anwaltliche Vertretung. Sie teilt mit, von ihrem früheren Lebensgefährten Udo Ungemach im Anschluss an ein Trennungsgespräch misshandelt worden zu sein und den Ungemach wegen der Schläge angezeigt zu haben, aber kein Geld für die gerichtliche Geltendmachung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld zu haben.

Über Polizei und Staatsanwaltschaft erfährt Rechtsanwalt R, dass die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben und das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet hat. Ungemach hat die ihm vorgeworfene Tat weder abgestritten noch eingeräumt, sondern jede Einlassung verweigert.

Was wird Rechtsanwalt R Frau Schön raten und veranlassen?

Lösung