Antrag des Vertreters der Nebenklage auf Ablehnung eines Berufsrichters (Zweifel an Unvoreingenommenheit) (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 3 StR 208/12)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht der Nebenklägerin

der Vorsitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Am ersten Tag der Hauptverhandlung fand - kurz vor Aufruf der Sache - eine Vorbesprechung zwischen der Kammer, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger, Rechtsanwalt ... aus ..., und Unterzeichner als Vertreter der Nebenklägerin mit dem Ziel der Klärung des Umfangs der bevorstehenden Beweisaufnahme statt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft diskutierte mit dem Verteidiger sodann über die Nachweisbarkeit des subjektiven Tatbestands des angeklagten Delikts und verwies auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts ..., der seine Auffassung einer entsprechenden Beweisbarkeit stütze. Der Vorsitzende forderte mehrfach vom Staatsanwalt, ihm diesen Beschluss zu zeigen, auch nachdem dieser bereits darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Akten aktuell nicht vorlägen. Der Vorsitzende äußerte sodann, dass er befürchtet habe, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereit sei, andere Möglichkeiten als eine Verurteilung zu besprechen, und er den Eindruck habe, die Staatsanwaltschaft mache sich zum Sprachrohr der Geschädigten und vernachlässige ihre Pflichten aus §  160 Abs.  2 StPO. Sodann erklärte der Vorsitzende das Vorgespräch für beendet, und mit der Hauptverhandlung wurde begonnen.