BGH - Beschluss vom 08.01.2019
2 StR 569/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 406 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.08.2018

Antrag eines Adhäsionsklägers auf Verurteilung eines Sexualstraftäters zu einer Schmerzensgeldzahlung ohne Eingrenzung des begehrten Betrages

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 569/18

DRsp Nr. 2019/1916

Antrag eines Adhäsionsklägers auf Verurteilung eines Sexualstraftäters zu einer Schmerzensgeldzahlung ohne Eingrenzung des begehrten Betrages

Der Antrag eines Adhäsionsklägers genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, wenn er nur beantragt, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag einzugrenzen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 406 Abs. 5 S. 2;

Gründe