BVerfG - Beschluß vom 19.03.2003
2 BvR 1540/01
Normen:
StPO § 338 Nr. 1 2. Hs. § 222b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3545
Vorinstanzen:
BGH, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 StR 550/00
LG Magdeburg, vom 15.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 3/99

Anwendung der Präklusionsvorschriften auf die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen

BVerfG, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1540/01

DRsp Nr. 2004/4115

Anwendung der Präklusionsvorschriften auf die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen

Die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 2. Hs., 222b Abs. 1 StPO, wonach Besetzungsrügen mit der Revision nur geltend gemacht werden können, wenn der Besetzungsfehler zuvor im Verfahren vor dem Landgericht gerügt worden ist, ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt er nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da im Verfahren selbst die Möglichkeit bestand, einen Besetzungseinwand gem. § 222b StPO geltend zu machen. Dies gilt auch für die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 2. Hs. § 222b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit sie sich gegen die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren Auslegung durch den Bundesgerichtshof richtet, ist sie unbegründet, im Übrigen unzulässig.

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren Anwendung auf die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen.