BGH - Urteil vom 09.05.2006
1 StR 37/06
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
MMR 2006, 541
NStZ 2006, 650
StV 2008, 239
wistra 2006, 315
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2005

Anwendung des in-dubio-Grundsatzes bei Indizien

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 1 StR 37/06

DRsp Nr. 2006/18601

Anwendung des in-dubio-Grundsatzes bei Indizien

1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag.2. Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Dem Angeklagten war weiterhin vorgeworfen worden, im Jahr 2004 bis zum 14. Juni 2004 in vier Fällen an den Zeugen S. jeweils zwischen 20 und 48,06 g Heroingemisch gewinnbringend veräußert zu haben.

Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Mit der Sachbeschwerde hat sie Erfolg.