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Autor: Wußler |
Kurzüberblick
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![]() | Die Hinweispflicht dient vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2005 - |
![]() | § |
![]() | Die neu in Betracht kommende Strafnorm ist mit ihrem Wortlaut und auch hinsichtlich der einschlägigen Tatbestandsalternative oder Begehungsform zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 30.07.1969 - 4 StR 237/69, NJW 1969, |
Sachverhalt
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