Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sie erachtet es als erwiesen, daß er am 20. August 1987 nach 17. 30 Uhr im Wohnhaus seine Ehefrau im Anschluß an eine verbale Auseinandersetzung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit "auf nicht feststellbare Art und Weise" vorsätzlich getötet und sodann ihre Leiche im Festbrennstoffofen der Heizungsanlage verbrannt hat.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Der Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verwertung von Angaben beanstandet, die er zunächst im Rahmen seiner Vermißtenanzeige und später, im Anschluß an seine am 18. Januar 1988 erfolgte Festnahme, als Beschuldigter gemacht hat.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|