BGH - Urteil vom 17.11.1989
2 StR 418/89
Normen:
StPO § 115 Abs.1, § 115a Abs.1, § 127 Abs.2, § 128 Abs.1, § 136 Abs.2, § 136a Abs.1 S.2, § 163 Abs.1, § 163a Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(449)238b-c
MDR 1990, 350
NJW 1990, 1188
NStZ 1990, 195

Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung

BGH, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen 2 StR 418/89

DRsp Nr. 1992/1576

Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung

Anwendung unzulässigen Zwangs liegt nicht ohne weiteres schon darin, daß die Staatsanwaltschaft oder die Polizei den vorläufig Festgenommenen zunächst vernimmt und weitere Ermittlungen anstellt, ehe sie ihn - innerhalb der Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO - dem Richter vorführt oder wieder frei läßt.«

Normenkette:

StPO § 115 Abs.1, § 115a Abs.1, § 127 Abs.2, § 128 Abs.1, § 136 Abs.2, § 136a Abs.1 S.2, § 163 Abs.1, § 163a Abs.4;

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sie erachtet es als erwiesen, daß er am 20. August 1987 nach 17. 30 Uhr im Wohnhaus seine Ehefrau im Anschluß an eine verbale Auseinandersetzung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit "auf nicht feststellbare Art und Weise" vorsätzlich getötet und sodann ihre Leiche im Festbrennstoffofen der Heizungsanlage verbrannt hat.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Der Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verwertung von Angaben beanstandet, die er zunächst im Rahmen seiner Vermißtenanzeige und später, im Anschluß an seine am 18. Januar 1988 erfolgte Festnahme, als Beschuldigter gemacht hat.