BGH - Beschluß vom 24.01.2006
1 StR 561/05
Normen:
StPO § 265 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 191
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 26.07.2005

Anwendungsbereich und Abgrenzung von § 265 Abs. 3 und Absatz 4 StPO

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 1 StR 561/05

DRsp Nr. 2006/2745

Anwendungsbereich und Abgrenzung von § 265 Abs. 3 und Absatz 4 StPO

1. Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO.2. § 265 Abs. 4 StPO greift auch ein, wenn das Gericht aus bereits bekannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen will.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen zweier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

Näher ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge auszuführen, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Aussetzungsantrag gemäß § 265 Abs. 3 StPO zurückgewiesen.

Folgendes liegt zu Grunde: