Der Angeklagte wurde wegen zweier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
Näher ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge auszuführen, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Aussetzungsantrag gemäß § 265 Abs. 3 StPO zurückgewiesen.
Folgendes liegt zu Grunde:
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