BGH - Beschluß vom 03.11.1987
5 StR 579/87
Normen:
StPO § 224, § 251, § 96, § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 96 Informant 1
BGHSt 35, 83
DRsp IV(455)113a
EzSt StPO § 224 Nr. 3
JZ 1988, 368
MDR 1988, 157
NJW 1988, 2187
NStZ 1988, 563
StV 1988, 5
wistra 1988, 72

Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein ausländisches Gericht

BGH, Beschluß vom 03.11.1987 - Aktenzeichen 5 StR 579/87

DRsp Nr. 1992/2841

Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein ausländisches Gericht

»1. Dürfen die Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung anwesend sein, die ein ausländischer Richter im Wege der internationalen Rechtshilfe vornehmen soll, so muß der ersuchende deutsche Richter darauf hinwirken, daß sie rechtzeitig von dem Vernehmungstermin benachrichtigt werden. 2. Das Gericht darf einen Beweisantrag auf Vernehmung eines unbekannten Informanten nicht mit der Begründung ablehnen, der Informant könne nicht identifiziert werde, weil die Staatsanwaltschaft ihm Vertraulichkeit zugesichert habe.«

Normenkette:

StPO § 224, § 251, § 96, § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit zwei Verfahrensbeschwerden Erfolg: