BGH - Beschluß vom 22.11.2001
1 StR 471/01
Normen:
GVG § 185 ; StPO § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 275
StV 2002, 296
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

Anwesenheit eines Dolmetschers für den Angeklagten

BGH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 1 StR 471/01

DRsp Nr. 2002/627

Anwesenheit eines Dolmetschers für den Angeklagten

1. Ein für den Angeklagten erforderlicher Dolmetscher muss nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. 2. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozessbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist

Normenkette:

GVG § 185 ; StPO § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.