OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2006
2 Ss 47/06
Normen:
StPO § 226 ; StPO § 338 Nr. 5 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1449
NJW 2006, 1449
NStZ-RR 2006, 315
NStZ-RR 2006, 315
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 07.11.2005

Anwesenheit in der Hauptverhandlung; schlafender Staatsanwalt; Verfahrensrüge; Begründung; erforderlicher Vortrag

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ss 47/06

DRsp Nr. 2006/26912

Anwesenheit in der Hauptverhandlung; schlafender Staatsanwalt; Verfahrensrüge; Begründung; erforderlicher Vortrag

»Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen gehört, dass vorgetragen wird, wie lange die Abwesenheit gedauert hat und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden sind.«

Normenkette:

StPO § 226 ; StPO § 338 Nr. 5 ; StPO § 344 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hagen wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Auf die dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich nun noch die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.