I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hagen wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Auf die dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich nun noch die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
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