Autor: Staub |
Die Anwesenheitspflicht gilt auch für die Berufungshauptverhandlung (§ 332 i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO). Etwas anderes gilt für die Revisionshauptverhandlung, sofern sie denn stattfindet. Hierzu bestimmt § 350 Abs. 2 Satz 1 StPO, dass die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich möglich, aber nicht notwendig ist. Die Anwesenheit, das Erscheinen und der Verbleib des Angeklagten unterliegen seiner Disposition und können nicht erzwungen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 350 Rdnr. 3).
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