6.1.5 Anwesenheitspflicht in der Berufungs- und Revisionshauptverhandlung

Autor: Staub

Die Anwesenheitspflicht gilt auch für die Berufungshauptverhandlung (§  332 i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO). Etwas anderes gilt für die Revisionshauptverhandlung, sofern sie denn stattfindet. Hierzu bestimmt §  350 Abs.  2 Satz 1 StPO, dass die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich möglich, aber nicht notwendig ist. Die Anwesenheit, das Erscheinen und der Verbleib des Angeklagten unterliegen seiner Disposition und können nicht erzwungen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 350 Rdnr. 3).