Die Große Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten, Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung nach §
I. Revision des Angeklagten
Die vom Angeklagten eingelegte und in der Hauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten beschränkte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Der Verurteilung liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde:
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