BGH - Urteil vom 12.04.1989
3 StR 453/88
Normen:
StGB § 138 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
AfP 1990, 255
BGHR StGB § 138 - Anzeigepflicht 3
BGHR StGB § 201 - Verwertungsverbot 2
BGHR StGB § 74 Abs. 1 - Nichteinziehung 1
BGHR StPO § 261 - Verwertungsverbot 5
BGHR StPO § 344 Abs. 1 - Antrag 3
BGHR UrhG § 110 - Videopiraterie 1
BGHSt 36, 167
DRsp IV(455)118a
EBE 1989, 202
EzSt StGB § 138 Nr. 1
EzSt StPO § 261 Nr. 24
Kriminalistik 1989, 446
MDR 1989, 832
NJW 1989, 2760
NStE Nr. 1 zu § 138 StGB
NStE Nr. 6 zu § 74
NStE Nr. 78 zu § 244 StPO
StV 1989, 388
ZUM 1990, 133
wistra 1989, 272
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

BGH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen 3 StR 453/88

DRsp Nr. 1992/1959

Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

»a) Die Anzeigepflicht nach § 138 StGB entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde. b) Zur Zulässigkeit strafprozessualer Verwertung einer Tonbandaufnahme, die eine Privatperson über ein zwischen ihr und dem Beschuldigten geführtes Gespräch ohne dessen Wissen hergestellt hat.«

Normenkette:

StGB § 138 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Die Große Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven hat den Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten, Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung nach § 108 a UrhG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

I. Revision des Angeklagten

Die vom Angeklagten eingelegte und in der Hauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten beschränkte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

1. Der Verurteilung liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde: