Artikel 24 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94), BGBl. I Nr. 439 vom 20.12.2024

Artikel 24 GG (Übertragung von Hoheitsrechten)

Artikel 24 (Übertragung von Hoheitsrechten)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.