Artikel 98 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL XI Schlussbestimmungen

Artikel 98 DSGVO Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

1Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. 2Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.