BGH - Beschluß vom 26.09.2002
1 StR 111/02
Normen:
StPO § 247 a ;
Fundstellen:
NJW 2003, 74
NStZ 2003, 274
wistra 2003, 109

Audiovisuelle Zeugenvernehmung mit optischer und akustischer Verfremdung des Zeugen bei drohender Sperrerklärung

BGH, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 1 StR 111/02

DRsp Nr. 2002/16273

Audiovisuelle Zeugenvernehmung mit optischer und akustischer Verfremdung des Zeugen bei drohender Sperrerklärung

Der 1. Strafsenat fragt bei den anderen Strafsenaten des BGH an, ob sie folgender Auffassung zustimmen:Die audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei oder Verdeckten Ermittlern gemäß § 247a StPO kann mit einer die Identifizierung des Vernommenen verhindernden technischen Veränderung der Bild- und Tonübertragung stattfinden, wenn der Vernehmung sonst eine Sperrerklärung der zuständigen Stelle entgegenstünde.

Normenkette:

StPO § 247 a ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.