BVerfG - Beschluß vom 21.03.2001
2 BvR 403/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 141 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 163/00
OLG Frankfurt/Main, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 163/00
OLG Frankfurt/Main, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 552/00
LG Gießen, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ns 106 Js 12317/99
AG Friedberg, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 43a Ds - 106 Js 12317/99

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 403/01

DRsp Nr. 2001/8619

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft

Die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft mehrere Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 141 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.