OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2010
III-4 Ws 615/10
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen:
StRR 2011, 42
NStZ 2011, 653

Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung; Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache mit späterer Entlassung als Grund für die Änderung der Umstände

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen III-4 Ws 615/10

DRsp Nr. 2013/13050

Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung; Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache mit späterer Entlassung als Grund für die Änderung der Umstände

Die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung setzt stets das Vorliegen einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung voraus. Erfolgt die Beiordnung aufgrund des Umstandes, dass ein Angeklagter in anderer Sache inhaftiert ist und wird der Inhaftierte später entlassen, reicht dieser formelle Umstand allein als Grund für die Änderung der Umstände nicht aus. Der bloße Umstand, dass ein Inhaftierter entlassen wird und entsprechend die Möglichkeit hätte, sich um einen Verteidiger nach Wahl zu bemühen, eröffnet lediglich einen Ermessensspielraum, um die Bestellung zu überprüfen. Von diesem Ermessen muss das Gericht vor einer Aufhebung zumindest erkennbar Gebrauch machen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 140 Abs. 2;

Gründe