BGH - Beschluß vom 25.04.2002
3 StR 506/01
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2403
NStZ 2002, 653
StV 2002, 407
wistra 2002, 387
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Aufklärungspflicht bei Auslandszeugen

BGH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 3 StR 506/01

DRsp Nr. 2002/9761

Aufklärungspflicht bei Auslandszeugen

»Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen im Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei Brüder, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Rügen, die der Generalbundesanwalt zum Anlaß für seinen Aufhebungsantrag genommen hat, kommt es daher nicht an.