BGH - Urteil vom 22.03.2006
2 StR 585/05
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 417
StV 2008, 236
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.04.2005

Aufklärungspflicht bei einander widersprechenden Sachverständigengutachten; unzulässige Verwertung des zeitweisen Schweigens des Beschuldigten

BGH, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 2 StR 585/05

DRsp Nr. 2006/11086

Aufklärungspflicht bei einander widersprechenden Sachverständigengutachten; unzulässige Verwertung des zeitweisen Schweigens des Beschuldigten

1. Werden in der Hauptverhandlung nacheinander einander widersprechende Sachverständige angehört, kann die Aufklärungspflicht die erneute Vernehmung des zuerst angehörten Sachverständigen gebieten.2. Zeitweises Schweigen des Beschuldigten (hier: im Ermittlungsverfahren) darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ein Sohn des Haydar B. , des Onkels des Angeklagten, bei dem dieser zur Tatzeit lebte, zu einem früheren Zeitpunkt erschossen worden. Man machte dafür Personen im Umfeld des späteren Tatopfers Ali K. verantwortlich; dies führte zu einer feindselig gespannten Lage zwischen beiden Familien.