BGH - Urteil vom 31.03.1989
2 StR 706/88
Normen:
StPO (1975) § 54, § 96, § 244 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 96 Informant 3
BGHSt 36, 159
DRsp IV(455)118b-c
DRsp IV(456)145a-b
MDR 1989, 755
NJW 1989, 3291
NStZ 1989, 380
StV 1989, 281

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

BGH, Urteil vom 31.03.1989 - Aktenzeichen 2 StR 706/88

DRsp Nr. 1992/1974

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

»Hat sich die oberste Dienstbehörde geweigert, Auskunft über die Identität eines anonymen Informanten zu geben oder den darüber unterrichteten Beamten eine entsprechende Aussagegenehmigung zu erteilen, so ist der Informant, falls das Gericht die Aufhebung der Sperrerklärung nicht zu erwirken vermag, ein unerreichbarer Zeuge. Hält das Gericht die Sperrerklärung für ungerechtfertigt, so begründet dies jedoch kein Verbot, Beamte, die den Informanten vernommen haben, über dessen Angaben als Zeugen zu hören. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sperrerklärung weder willkürlich noch offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Ob das Gericht die hiernach zulässige Beweiserhebung von Amts wegen vornehmen muß, entscheidet sich nach Maßgabe der ihm obliegenden Aufklärungspflicht.«

Normenkette:

StPO (1975) § 54, § 96, § 244 ;

I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, als Mittäter an einem Banküberfall beteiligt gewesen zu sein, der am 27. März 1986 unter Einsatz von Faustfeuerwaffen auf die Zweigstelle der Kreissparkasse Düren in Nideggen-Schmidt verübt worden ist.